abs 88§ 88. (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage88. Datenverarbeitung im Beschäftungskontext · Art. 89. Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden